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S A T Z U N G
Satzung gemäß Beschluss der Landesverbandsversammlung vom 29.02.2020  →   Download Satzung als pdf
§ 1: Name und Rechtssitz 1. Der Verein trägt den Namen "Verband Haus- und Wohneigentum Thüringer Siedlerbund e. V." 2. In geeigneten Fällen kann für die Bezeichnung des Vereins auch die Kurzform "Thüringer Siedlerbund" oder die     Abkürzung "TSB" verwandt werden. 3. Der Landesverband hat seinen Sitz in Suhl. Er ist unter der Nr.: VR 276 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Suhl eingetragen. § 2: Gemeinnützigkeit 1. Der Landesverband Thüringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine     Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe     Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines     Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 treffen die im § 9 der Satzung festgelegten Organe je nach     Finanzlage. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche     Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten,     Reisekosten, Porto, Telefon etc.. 9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht     werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,     nachgewiesen werden. 10. Vom gemäß § 9 der Satzung festgelegten Organ können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten,      Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 11. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes Haus- und Wohneigentum Thüringer Siedlerbundes e.V.,      die vom gemäß § 9 der Satzung festgelegten Organ erlassen und geändert wird.
§ 3: Zweck und Verwirklichung 1. Der Landesverband Thüringen dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und     Erhaltung des Familienheimes sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf     gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. 2. Der Landesverband fördert diesen Zweck in erster Linie als Dachverband der in ihm angeschlossenen Vereine und     Einzelmitglieder. Die Verbandsaufgabe ist es insbesondere, a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt,     die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben, b) für den sozialen, auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben, c) seine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen zu vertreten und diese     in den Medien zu verbreiten, d) seine Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen, e) auf die Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliedsgemeinschaften und ihren Gliederungen hinzuwirken und     die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge und der Frauenarbeit zu betreiben. 3. Verbandsaufgabe des Landesverbandes ist es ferner, a) auf den Gebieten der Siedlungsarbeit sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen, b) auf diesen Gebieten durch periodische und sonstige Publikationen seine Mitglieder zu informieren und sie fachlich zu beraten, c) die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzter     Familienheime mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen, d) die Gartenfachberatung bei seinen Mitgliedern zu betreiben und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer     ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken, e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern. 4. Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für     jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege     durchführt. 5. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit     Organisationen und Instituten gleichgerichteter Zielsetzung. § 4: Mitgliedschaft Mitglieder des Verbandes sind: - ordentliche Mitglieder - fördernde Mitglieder - Ehrenmitglieder   1. Ordentliche Mitglieder a) Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden sowie Vereine, die die Ziele des Verbandes     unterstützen wollen. b) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.     Die Mitgliedschaft beginnt mit der Registrierung des Aufnahmeantrages.
2. Fördernde Mitglieder     Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Institutionen sowie sonstige Körperschaften werden, die die Ziele des     Verbandes unterstützen wollen. Die fördernde Mitgliedschaft kann vom Landesvorstand verliehen werden. 3. Ehrenmitglieder     Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Landesvorstandes an Einzelpersonen und Mitglieder verliehen werden, die sich     um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Verbandes anerkannt. § 5: Beendigung der Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch: - Austritt - Ausschluss - Tod 1. Austritt     Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.     Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand des jeweiligen Vereins zu Übermitteln. 2. Ausschluss    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei a) schuldhafter Verletzung der Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben b) Schädigung des Ansehens des Vereins c) Beitragsrückständen von mehr als 3 Monaten Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes. Gegen den Ausschluss kann bei der Landesverbandsversammlung Widerspruch eingelegt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In Jahren ohne Landesverbandsversammlung entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidungen dieser Gremien sind endgültig. 3. Tod     Beim Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft am Sterbetag. Beiträge werden nicht zurückerstattet. § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Rechte     Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung im Landesverband auf der Grundlage dieser Satzung teilzunehmen und alle     Einrichtungen des Landesverbandes und seiner Gliederungen zu nutzen.     Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. 2. Pflichten     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und die auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse zu befolgen.     Ordentliche Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen.     Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe im eigenen Ermessen liegt, mindestens in Höhe des Beitrages der     ordentlichen Mitglieder.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die monatlich erscheinende Verbandszeitung zu beziehen.
§ 7: Höhe der Beiträge Die Höhe der Beiträge und einer Aufnahmegebühr werden durch Beschluss der Landesverbandsversammlung festgelegt. Die Vereine können zusätzliche Beiträge zur Finanzierung ihrer Aufgaben beschlie¿en. § 8: Gliederung Der Landesverband gliedert sich in Siedlergemeinschaften, Gartenvereine, Wochenendsiedlervereine und Einzelmitglieder. § 9: Organe des Landesverbandes Die Organe des Landesverbandes sind: - die Landesverbandsversammlung - der Landesvorstand - der erweiterte Vorstand - die Rechnungsprüfer § 10: Die Landesverbandsversammlung 1. Die Landesverbandsversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes.     Sie tritt jährlich zusammen und ist vom Landesvorstand bis Ende Mai des laufenden Jahres einzuberufen.     Die Einladung hat mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der     Beschlussvorlagen schriftlich zu erfolgen. 2. Die Landesverbandsversammlung besteht aus - dem Landesvorstand - den Delegierten der Mitgliedervereine und Einzelmitgliedern 3. Die Vereine entsenden entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder am 1. Januar des laufenden Jahres nach folgendem Schlüssel     ihre Delegierten: bis 50 Mitglieder: 2 Delegierte von 51 bis 100 Mitglieder: 3 Delegierte ab 101 Mitglieder: 4 Delegierte 4. Aufgabe der Landesverbandsversammlung     Der Beschlussfassung der Landesverbandsversammlung unterliegen: - Annahme und Änderung der Satzung - Auflösung des Verbandes - Wahl und Abberufung des Vorstandes - Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer - Bestätigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und seine Entlastung - Bestätigung des Berichts der Rechnungsprüfer und ihre Entlastung - Annahme und Änderung der Ordnungen und Richtlinien für die Arbeit des Verbandes - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr - Bestätigung des Wirtschaftsplanes - Wahl der Delegierten für Veranstaltungen des "Verbandes Wohneigentum e.V." - alle Angelegenheiten bei denen der Vorstand eine Entscheidung der Landesverbandsversammlung in Anspruch nimmt 5. Bei Bedarf sind außerordentliche Landesverbandsversammlungen einzuberufen.     Sie müssen stattfinden, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereine gefordert wird.     Die Einberufungsfrist beträgt 20 Tage. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.
6. Anträge von Vereinen zur Tagesordnung und Beschlussfassung sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin der     Landesverbandsversammlung dem Landesvorstand zuzustellen. Nicht fristgerechte Anträge und Vorlagen können als     Dringlichkeitsvorlagen nur behandelt werden, wenn die Hälfte der anwesenden Delegierten der Dringlichkeit zugestimmt hat.     Anträge zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsvorlagen behandelt werden. § 11: Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Landesvorstand und den Gemeinschaftsvorsitzenden. Seine Tätigkeit beginnt und endet mit der Wahlperiode des Landesvorstandes. Der erweiterte Vorstand ist vom Vorsitzenden des Landesvorstandes bei Bedarf einzuberufen. Die Beratungen können auch regional erfolgen. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für: - Verbandsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, die Auswirkungen auf die Vereine haben. - Grundsatzfragen der Siedlungspolitik und des Verbraucherschutzes - Angelegenheiten, die der Landesvorstand zur Beratung vorlegt. Der erweiterte Vorstand fasst mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse. § 12: Der Landesvorstand 1. Der Landesvorstand besteht aus - Vorsitzendem - 2 stellvertretenden Vorsitzenden - Schatzmeister - Schriftführer Er wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Landesverbandsversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse der Landesverbandsversammlung sowie der vorhandenen Ordnungen und Richtlinien. Der Landesvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter jeweils alleine vertreten. Der Landesvorstand tritt bei Notwendigkeit, jedoch mindestens 4-mal im Jahr, zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Landesvorstand kann für bestimmte Probleme weitere Mitglieder und Fachleute mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 2. Aufgaben des Landesvorstandes: - Zusammenarbeit mit Vertretern von Politik, Wirtschaft und Umweltverbänden zur Förderung einer ökonomischen und    ökologischen Siedlungspolitik - Einberufung der Landesverbandsversammlung und des erweiterten Vorstandes - Anleitung und Unterstützung der Vereine - Förderung der Frauen- und Jugendarbeit - Organisierung des Wettbewerbs zu bestimmten Problemen - Verleihung von Verdienstauszeichnungen des Landesverbandes - Verleihung von Verdienstnadeln an verdienstvolle Mitglieder - Einstellung des Geschäftsführers und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle - Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins - Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Landesfachreferenten bei- und abberufen 3. Ein Mitglied des Vorstandes kann durch die Landesverbandsversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor bei: - grober Pflichtverletzung - Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung - Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit für den Verband - längerer schwerer Krankheit     Das Vorstandsamt endet außerdem bei: - Niederlegung des Amtes (diese ist schriftlich zu erklären und dem verbliebenen Vorstand zuzustellen). - Ausschluss aus dem Verband - Tod     Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Landesvorstandes, kann bis zur Neuwahl ein Verbandsmitglied kooptiert werden. 4. Die Landesvorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe in der Finanzordnung     geregelt ist. § 13: Die Rechnungsprüfer 1. Durch die Landesverbandsversammlung werden auf die Dauer von 4 Jahren drei Rechnungsprüfer gewählt. 2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. 3. Durch die Rechnungsprüfer sind mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Landesverbandes zu kontrollieren.     Dabei ist besonders auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Verbands, ihren rationellen Einsatz und die Einhaltung der     Kriterien der Gemeinnützigkeit zu achten. 4. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen, diese sind mit dem Landesvorstand auszuwerten. 5. Der Vorstand ist verpflichtet, zu Feststellungen der Rechnungsprüfer unmittelbar, spätestens zur nächsten     Landesverbandsversammlung bzw. Sitzung des erweiterten Vorstandes Stellung zu nehmen. 6. Vor der Landesverbandsversammlung bzw. auf der Sitzung des erweiterten Vorstandes ist durch einen Rechnungsprüfer über die     Ergebnisse der Prüfungen zu berichten. 7. Weitere Aufgaben der Rechnungsprüfer sind in der Rechnungsprüfungsordnung geregelt. 8. Für eine Abberufung oder Beendigung der Tätigkeit als Rechnungsprüfer gelten die Kriterien des § 12 Punkt 3. § 14: Wahlen / Beschlussfassung 1. Wahlen a) Alle Organe werden fÜr die Dauer von 4 Jahren in direkter, gleicher und offener Wahl gewählt. b) Die Wahl wird von einem durch die Landesverbandsversammlung zu wählenden Wahlvorstand geleitet.     Im Wahlvorstand dürfen keine Mitglieder mitwirken, die sich der Wahl stellen. c) Gewählt werden können nur Mitglieder des Verbandes. d) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint;     Einzelheiten werden durch die Wahlordnung geregelt. 2. Beschlussfassung a) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Erheben der Hand gefasst. b) Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.     Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Beschlüsse zur Annahme und Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des     Verbandes ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. c) Von der Abstimmung ausgeschlossen sind Mitglieder, bei denen es zu einer direkten Interessenkollision durch den Beschluss     kommen kann. d) Das Ergebnis der Abstimmung ist in das Protokoll der Landesverbandsversammlung aufzunehmen.     Es muss enthalten: - Gegenstand der Abstimmung - Anzahl der abgegebenen Stimmen, davon Anzahl der Stimmen für den Antrag - Anzahl der Stimmen gegen den Antrag - Anzahl Stimmenthaltungen Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 15: Finanzen 1. Alle dem Verband gehörenden finanziellen Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke     gemäß § 3 zu verwenden.     Sie sind sparsam und verantwortungsbewusst einzusetzen. 2. Jährlich ist durch den Landesvorstand ein Finanzplan aufzustellen. Dieser ist der Landesverbandsversammlung bzw. dem     erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Der Vorstand ist verpflichtet, jederzeit einen lückenlosen Nachweis über die Finanzen des Verbandes zu führen. Dieser ist den     Rechnungsprüfern und anderen berechtigten Organen auf Verlangen vorzulegen. 4. Die Finanzordnung regelt Einzelheiten des Einsatzes der Mittel des Verbands. § 16: Auflösung des Verbandes 1. Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen durch Beschluss der Landesverbandsversammlung, zu der unter Angabe des     Auflösungsgrundes eingeladen sein muss. Der Beschluss ist zu fassen, wenn die Anzahl der Mitglieder auf weniger als 7 gesunken ist. 2. Insolvenz     Der Verband wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Insolvenz ist durch den Vorstand bei     Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beantragen. 3. Entziehung der Rechtsfähigkeit     Dem Verband kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn durch gesetzwidriges Verhalten seiner Organe das Gemeinwohl     gefährdet ist, oder er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstrebt. 4. Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder. 5. Bei Auflösung des Verbandes Haus- und Wohneigentum Thüringer Siedlerbund e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke     fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Suhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke     zu verwenden hat. § 17: Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Registrierung beim Registergericht in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung in der Fassung vom 18.03.2017 ihre Gültigkeit
Die Satzung