Wer
muss räumen und
streuen?
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Bei Gehwegen
trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer
der Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben von
ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre eigene Räum- und Streupflicht
durch Gemeindesatzung auf die Anlieger zu übertragen.
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Mit
welchen Konsequenzen
müssen bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht
gerechnet werden?
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Wird nicht
oder nur ungenügend geräumt und gestreut und kommt es zu
Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch
entstehenden Schaden aufzukommen.
Das kann teuer werden. Kommt ein Fußgänger zu Schaden,
haftet er diesem für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für
Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Gut ist es, wenn für solche
Schadensfälle durch eine Haftpflichtversicherung
vorgesorgt wurde.
Zusätzlich
muss derjenige, der seine Räum- und Streupflicht verletzt hat,
noch mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Verletzt sich nämlich
der Stürzende, dann kommt unter Umständen sogar eine Strafe
wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.
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Kann
der
Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf den Mieter
übertragen?
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Der
Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf die Mieter
abwälzen. Die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich
festgelegt werden. Dies kann im Mietvertrag - auch im
Formularmietvertrag - geschehen; Hausordnung genügt jedoch nicht.
Im Mietvertrag sollte dem Mieter auch verdeutlicht werden, wann und wie
er zu räumen und zu streuen hat. Auch sollten ihm die Konsequenzen
des unterlassenen Streuens klar vor Augen geführt werden.
Bei einer
Übertragung der Räum- und Streupflicht ist der
Eigentümer überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der
ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige
Stichkontrollen überzeugen. Kommt es zu Personen- oder
Sachschäden, haftet er nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass
er kontrolliert hat, ob die Streupflicht eingehalten wurde.
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Entfällt
die
Räum- und Streupflicht wegen beruflicher Abwesenheit?
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Berufliche
Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ist
ein Anlieger oder Mieter tagsüber aufgrund berufsbedingter
Abwesenheit nicht in der Lage, seiner Streupflicht nachzukommen, hat er
rechtzeitig dafür zu sorgen, dass eine andere Person seine
Verpflichtung übernimmt.
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In
welchem Umfang muss
geräumt und gestreut werden?
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Es ist nicht
die volle Breite des Gehwegs schnee- und eisfrei zu halten. Im
allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen
Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos
aneinander vorbeikommen können. An gefährlichen Stellen kann
es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu
räumen und zu streuen.
Die Streu-
und Räumpflicht gilt auch für Zufahrtswege vom Garten zur
Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge.
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Welche
Art von Streumitteln
darf verwendet werden?
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Aus
Gründen des Umweltschutzes sollte auf die Verwendung von Salz und
Salz-Aschen-Gemische verzichtet werden. In manchen Gemeinden ist die
Verwendung sogar ausdrücklich verboten. Geeignet als Streumittel
sind Rollsplitt, Granulate und Sand.
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Zu
welcher Tages- und
Nachtzeit muss geräumt und gestreut werden?
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Grundsätzlich
gilt: Morgens streuen, tagsüber mehrmals prüfen, notfalls
nachstreuen.
Nur bei extremer Wetterlage (Eisregen) kann auf wiederholte
Streuversuche verzichtet werden, wenn diese wirkungslos bleiben
würden. Bei starkem Schneefall entfällt die Streupflicht,
danach wieder streuen.
Beginn und
Ende der Streupflicht ist meist in den Gemeindesatzungen geregelt.
Enthält die Gemeindesatzung keine Regelung, dann gilt generell,
dass mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem
allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt
wird. Die Räum- und Streupflicht beginnt dann am Morgen mit dem
aufkommenden Berufsverkehr in der Regel um ca. 7.00 Uhr und endet am
Abend ca. gegen 20.00 Uhr.
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Müssen
Vorsorgemaßnahmen getroffen werden?
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Es muss erst
gestreut werden, wenn konkrete Glatteisgefahr besteht. Ohne dass die
Wetterlage dazu Anlass gibt, muss der Gehweg nicht vorsorglich mit
Granulat oder Rollsplitt versehen werden. Dies kann jedoch an
gefährlichen Stellen, wo verstärkt mit Glatteis zu rechnen
ist, erforderlich sein.
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